Fragen Sie uns!
- erstellt/geändert am 14.04.2007
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Hier finden Sie Fragen und die entsprechenden Antworten zu verschiedenen Themen oder Problemen im Zusammenhang mit Behinderung, welche im Zuge der angebotenen Sprechstunden immer wieder aufgetreten sind.
Es werden nur allgemeine und für alle dienliche Fragen bzw. Antworten, mit dem Einverständnis der Betroffenen, anonym veröffentlicht. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind personenbezogene komplexe Fälle und Problematiken.
Falls Sie zusätzliche Fragen haben, können Sie sich auch jederzeit telefonisch bei uns melden.
Arbeitsgemeinschaft für Behinderte
Manzonistrasse 33
39012 Meran
Tel. 0473 211 423
Was bedeutet "Pflegesicherung"?
Mit 07.11.2007 ist das Landesgesetz Nr. 9 "Maßnahmen zur Sicherung der Pflege" in Kraft getreten. Das Gesetz sieht besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde von pflegebedürftigen Menschen in Südtirol vor.
Wer gilt als Pflegebedürftig?
Personen, welche mindestens 2 Stunden täglich im Wochendurchschnitt und für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Hilfeleistungen können sich auf Nahrung, Körperpflege, Fortbewegung und sozialan Kontakt beziehen.
Auszahlung Pflegegeld nach Einstufung
Das Pflegegeld wir monatlich direkt an die Betroffenen, deren gesetzliche Vertreter oder an die Pflegenden ausbezahlt. Ein eigens ausgebildetes Einstufungsteaum stellt den Pflegebedarf des Antragstellers fest. Je nach Bedürftigkeit, gibt es 4 Stufen mit den jeweiligen Auszahlungsbeträgen:
I. 510,00€
II. 900,00€
III. 1.350,00€
IV. 1.800,00€
Die Geldbeträge können zum Teil auch in Form von Dienstgutscheinen ausgezahlt werden, mit denen gewisse Dienstleistungen eingekauft werden können.
An wen wende ich mich?
Neue Antragsteller können beim jeweiligen Sprengel um Einstufung der Pflegebedürftigkeit ansuchen. Unterstützung erhalten sie auch beim Hausarzt.
Telefonische Auskunft rund um das Thema erteilt auch das Personal am Pflegetelefon. Grüne Nummer: 848 800277
Laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29
"Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden"
ergeht folgendes:
- Gehbehinderte Invaliden können nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ein Erkennungszeichen mit landesweiter Gültigkeit mit bis zu zehn Fahrten pro Kalenderjahr erhalten.
- Die Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Autonomen Provinz Bozen haben, werden von jener Forststaion ausgestellt, die für das entsprechende Gemeindegebiet zuständig ist.
- Die Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden, die ihren Wohnsitz nicht in einer Gemeinde der Autonomen Provinz Bozen haben, können von jeder Forststation ausgestellt werden.
- Bei offensichtlich gehbehinderter Invalidität wird von der Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung abgesehen.
Die Österreichische Bundesbahn empfiehlt für Personen mit einer Invalidität über 74% den Ankauf der sogenannten “Vorteilskarte Spezial” .
Diese Karte ist an jedem Kartenschalter mit der ärztlichen Bestätigung der Invalidität erhältlich. Die Karte kostet 19,90 Euro und gilt für 1 Jahr. Mit dieser Vorteilskarte erhält man dann auf alle Zugticket bis zu 45% Ermässigung. Nähere Auskünfte zur Vorteilskarte gibt es auf dieser Internetseite.
Anrecht auf einen Ausweis zur freien Beförderung haben folgende Personen:
- Taubstumme
- Vollinvaliden
- Personen die dauernd auf den Rollstuhl angewiesen sind
- Personen, die wegen einer dauernden körperlichen Behinderung den Entwertungsvorgang nicht durchführen können
Die Behinderung muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden und zusammen mit einem Passbild dem Ansuchen beigelegt werden.
Das Formular für das Ansuchen um freie Beförderung auf den öffentlichen Linien- Verkehrsmitteln ist im Amt für Personenverkehr, Crispistrasse 10 in Bozen, Telefon 0471 415495, Fax 0471 41 54 81, erhältlich.
