Satzungen

SATZUNG

DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR BEHINDERTE

(gegründet am 31.10.1978)

Artikel 1

Bezeichnung

Der Verein führt den Namen:

„ARBEITSGEMEINSCHAFT

FÜR

BEHINDERTE“,

mit der Kurzbezeichnung

„AfB“.

Die Arbeitsgemeinschaft für Behinderte ist ein eingetragener Verein, d.h. eine juristische Rechtsperson und als solche mit Beschluss Nr. 6619 vom 03.11.1980 des Landesauschusses der Autonomen Provinz Bozen,anerkannt.

Artikel 2

SITZ

Der Verein hat seinen Sitz in Meran.

Artikel 3

ZWECK UND TÄTIGKEITEN

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung, Förderung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Der Verein orientiert sich in seiner Tätigkeit an den Erfordernissen der Zeit und verfolgt dabei ausschließlich soziale Zielsetzungen.

Ziel des Vereins ist es, eine landesweite, dezentrale und flächendeckende Organisation aufzubauen und ist bestrebt, innerhalb der Provinz Bozen Bezirksvertretungen mit entsprechenden Strukturen einzurichten, welche dieser Zielerreichung dienen.

Jegliches Gewinnstreben ist ausgeschlossen.

Die Tätigkeiten und Ziele des Vereins gliedern sich in folgende Schwerpunkte.

1. Gemeinschaftsbildende Maßnahmen

a)den Kontakt zwischen Behinderten und Nicht-Behinderten zu fördern;

b)das Selbstbewusstsein der Behinderten zu fördern und sie zu mehr Engagement zu bewegen;

c)sich für die gesellschaftliche Gleichstellung der Behinderten einzusetzen;

d)Behinderte bei der Gründung von Wohngemeinschaften zu unterstützen undWohngemeinschaften zu führen;

e)Freizeit- und Sportveranstaltungen, Urlaubs- und Kuraufenthalte zu organisieren;

f)konkrete Hilfe bei Härtefällen zu leisten;

2. Aus- und Weiterbildung

a)Aus- und Weiterbildung selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zu organisieren;

b)sich auf politischer und privater Ebene zur Schaffung von erforderlichem Schulungsangebot einzusetzen.

3. Beschäftigung

a)sich für Beschäftigung und Integration der Behinderten in die Arbeitswelt einzusetzen;

b)sich auf politischer und privater Ebene zur Schaffung von geschützten Arbeitsplätzen einzusetzen.

4. Behindertengerechte Strukturen

a)sich auf politischer Ebene zur Schaffung von behindertengerechten sozialen privaten und öffentlichen Einrichtungen einzusetzen;

b)sich für den Abbau architektonischer Barrieren bei privaten, sozialen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen einzusetzen und die Einhaltung der diesbezüglichen Normen und Gesetze zu überwachen;

c)sich dafür einzusetzen, dass die öffentliche Hand genügend Strukturen und Personal für Betreuung, Pflege und Therapien zur Verfügung stellt.

5. Mobilität

a)Mobilität durch einen behindertengerechten Transport zu gewährleisten;

b)Beratung und Hilfestellung in technischen Belangen anzubieten;

c)technische Hilfsmittel (Rollstühle) zu verleihen bzw. zu vermitteln.

6. Beratung

a)Beratung und Hilfestellung in sozialen, rechtlichen und finanziellen Belangen anzubieten;

b)Hilfe anbieten, Kontakt zu spezialisierten Patronaten und Landesämtern zu vermitteln.

7. Öffentlichkeitsarbeit

Geeignete Formen der Information und Öffentlichkeitsarbeit aufzugreifen.

Der Verein kann zur Erreichung des Vereinszweckes:

a)seine Dienste und Strukturen – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Bestimmungen vorliegender Satzung – auch Menschen mit Behinderung anbieten, welche nicht Mitglieder dieses Vereins sind und/oder anderen Vereinen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaften oder Organisationen jeglicher Art, welche ausschließlich soziale Zielsetzungen verfolgen;

b)mit anderen Vereinen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaften oder Organisationen jeglicher Art zusammenarbeiten oder kooperieren, sich an denen beteiligen oder solche gründen, sofern deren Zweck und Zielsetzungen im Einklang mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins stehen;

c)Verträge, Konventionen oder andere Rechtsgeschäfte jeglicher Art abschließen, betreffend – beispielsweise aber nicht ausschließlich – die Aufnahme von Darlehen und anderer Finanzierungen jeglicher Art, den Kauf, die Miete und/oder das Leasing von Immobilien oder anderen beweglichen oder unbeweglichen Gütern jeglicher Art.

Artikel 4

MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit der Satzung des Vereins einverstanden erklären und bereit sind, durch aktive Mitarbeit oder durch Beiträge jeder Art die Erreichung der Ziele zu unterstützen und keine gegenteiligen Zwecke verfolgen.

Die Leistungen der Mitglieder sind ehrenamtlich.

Mitglieder sind:

a)Behinderte;

b)Nicht-Behinderte;

c)Ehrenmitglieder (ernannt von der Landesversammlung);

d)Gründungsmitglieder;

e) Minderjährige, Entmündigte, Vereinigungen, Gemeinschaften sowie private und öffentliche Körperschaften, welche die Mitgliedschaft durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben können.

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Einzahlung des festgesetzten Jahresbeitrages erworben, sofern der Vorstand nicht innerhalb von 60 Tagen die Aufnahme mit Begründung verweigert.

Rechtspersonen müssen der Beitrittserklärungfolgende Unterlagen beilegen:

·Kopie der zum Zeitpunkt geltenden Satzung,

·Auszug aus dem Beschluss des Organs, welches den Beitritt beschlossen hat.

Zu Ehrenmitgliedern können alle jene Personen ernannt werden, die sich auf vielfache Weise für die Arbeitsgemeinschaft für Behinderte verdient gemacht haben.

Ehren- und Gründungsmitglieder werden von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

Artikel 5

AUFLÖSUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Rechtspersonen:

a)der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die AfB;

b)der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand der AfB mit schriftlicher Mitteilung an das auszuschließende Mitglied:
-bei Schädigung der Interessen und des Ansehens;

- bei Missbrauch von Strukturen und Gemeinschaftseigentum;

-bei Wahrnehmung unvereinbarer Interessen;

- bei Unterlassung der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.

Das Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Mitteilung schriftlichen Einspruch gegen den Ausschluss an das Schiedsgericht erheben.

Das Mitglied hat nach Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft für Behinderte keinen rechtlichen Anspruch am Vereinsvermögen.

Artikel 6

RECHTE DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben:

a)das Stimmrecht in der Landesversammlung;

b)das aktive und passive Wahlrecht, wobei Minderjährige, Entmündigte, Vereinigungen, Gemeinschaften sowie private und öffentliche Körperschaften, nur das aktive Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausüben können;

c)das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

d)das Recht die vom Verein angebotenen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Artikel 7

PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft für Behinderte nach besten Kräften zu fördern;

b)die Bestimmungen vorliegender Satzung und Ziele des Vereins einzuhalten;

c)die Beschlüsse der Gremien des Vereins (der Organe) einzuhalten;

d)den Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen.

Artikel 8

HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen.

Artikel 9

VERMÖGEN

Das Vereinsvermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der Verein durch:

a)Mitgliedsbeiträge;

b)Geld- und Sachspenden, Schenkungen, Hinterlassenschaften;

c)Zuschüsse der öffentlichen und privaten Hand;

d)Veranstaltungen und Werbeaktionen;

e)Sponsoring;

f)Spesenbeiträge für angebotene Dienste;

g)andere Rechtsgeschäfte.

Artikel 10

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 11

VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1)Landesversammlung6)Bezirksvorsitzender

2)Landesvorstand7)Geschäftsbereiche

3)Landesvorsitzender8)Rechnungsprüferkollegium

4)Bezirksversammlung 9)Schiedsgericht

5)Bezirksausschuss

Artikel 12

1) LANDESVERSAMMLUNG

Die Landesversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb 30. April einberufen werden.

Außerdem muss die Versammlung jedes Mal einberufen werden, wenn der Landesvorstand oder das Rechnungsprüferkollegium dies als nützlich erachten, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt und im Antrag auch die Gründe für die Einberufung angibt.

Die Landesversammlung wird vom Landesvorsitzenden einberufen. Bei Abwesenheit und Verhinderung kann die Versammlung jedoch auch vom Stellvertreter einberufen werden. Sie kann auch vom Vorsitzenden des Rechnungsprüferkollegiums einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der entsprechenden Tagesordnung mindestens 14Tage vor dem Datum der Versammlung.

Den Vorsitz der Landesversammlung führt derjenige der sie einberufen hat, sein Stellvertreter oder ein von der Landesversammlung ernannter Vorsitzender.

Die ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig in erster Einberufung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und in zweiter Einberufung, frühestens eine halbe Stunde später, bei jeglicher Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Landesversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Beschlüssen die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Landesversammlung und deren Beschlüsse wird Protokoll geführt, welches vom Schriftführer, vom Vorsitzenden und zwei Stimmzählern unterzeichnet wird.

Jedes Mitglied kann die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung beantragen. Diese Anträge müssen dem Landesvorstand innerhalb 30. Jänner schriftlich mitgeteilt werden.

Zu Punkten die nicht auf der den Mitgliedern übermittelten Tagesordnung stehen, können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden, sofern nicht alle Mitglieder anwesend und damit einverstanden sind.

Der Landesversammlung obliegt unter anderem:

1)die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;

2)die Wahl des Landesvorsitzenden;

3)die Wahl der Vorstandsmitglieder;

4)die Wahl der Rechnungsprüfer;

5)die Wahl des Schiedsgerichtes;

6)die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen;

7)die Beschlussfassung aller Tagesordnungspunkte;

8)die Ernennung der Ehrenmitglieder;

9)die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

10)die Beschlussfassung zu Vereinsauflösung.

Wahlen der Landesorgane

Es können nur Vereinsmitglieder in die Organe gewählt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Wahlen teilzunehmen und hat eine Stimme.

Ein Vereinsmitglied kann auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied bei den Wahlen vertreten.

Der Landesvorsitzende und der Landesvorstand werden von der Landesversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl können bis zu 5 Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren ältere als gewählt.

Von den fünf Landesvorstandsmitgliedern, welche von der Landesversammlung gewählt werden, müssen mindestens drei behindert sein.

Das Rechnungsprüferkollegium und das Schiedsgericht werden von der Landesversammlung für die Dauer von drei Jahren durch Handaufheben gewählt, sofern es nicht von den anwesenden Mitgliedern anders beantragt wird. Der Schriftführer und die Stimmzähler werden von der Landesversammlung durch Handaufheben für die Dauer der Versammlung ernannt.

Als Rechnungsprüfer können auch Nichtmitglieder gewählt werden. Ihre Leistungen können honoriert werden.

Personen die in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis des Vereins stehen, können nicht in die Vereinsorgane gewähltwerden.

Für die Tätigkeiten in den Vereinsorganen wird kein Entgelt ausbezahlt. Diese wird ausnahmslos ehrenamtlich ausgeführt. Spesen die dadurch entstehen, können gegen Vorlage der Belege vergütet werden.

Artikel 13

2) DER LANDESVORSTAND

Der Landesvorstand wählt in seiner ersten Sitzung, die innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Landesversammlung stattfinden muss, aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesvorsitzenden.

Der Landesvorsitzende des Vereins muss ein Behinderter sein, während der Stellvertreter ein Nicht-Behinderter sein kann.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird es durch jenes ersetzt, das nach den Gewählten die höchste Stimmenanzahl erreicht hat, wobei der Grundsatz der drei Behinderten einzuhalten ist.

Der Landesvorstand besteht aus 5 (fünf) gewählten Personen und den jeweiligen Rechtsvertretern der Bezirksausschüsse und Geschäftsbereiche.

Dem Vorstand gehören an:

  • der Landesvorsitzende;
  • dessen Stellvertreter;
  • weitere drei gewählte Vorstandsmitglieder;
  • die Rechtsvertreter der Bezirksausschüsse und Geschäftsbereiche;
  • der Geschäftsführer, ohne Stimmrecht;
  • Personen ohne Stimmrecht, welche der Landesvorstand in den Vorstand kooptieren kann.

Fehlt ein Mitglied des Vorstandes unbegründet öfter als dreimal hintereinander bei den Sitzungen, kann der Vorstand - nach Anhören des Betroffenen - den Ausschluss aus dem Vorstand beschließen.

LANDESVORSTANDSSITZUNG

Der Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder vom Rechnungsprüferkollegium, muss der Landesvorsitzende innerhalb von 30 Tagen den Vorstand einberufen.

Den Vorsitz führt der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

Über die Landesvorstandssitzung und deren Beschlüsse wird Protokoll geführt, welches vom Landesvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Der Landesvorstand ist zuständig für:

a)die Geschäftsgebarung zur Durchführung aller ordentlichen sowie außerordentlichen Verwaltungstätigkeiten;

b)die Vorbereitung der Wahlen auf Landesebene;

c)die Vorbereitung der Tagesordnung der Landesversammlung;

d)die Ernennung des Geschäftsführers und Geschäftsbereichsleitern;

e)die Wahl des Stellvertreters des Landesvorsitzenden.

Beschlussfassung:

a)über die Tätigkeitsprogramme;

b)über das Investitionsprogramm;

c)über organisatorische Änderungen;

d)über Gründung, Eingliederung und Delegierung von Geschäftsbereichen;

e)über Gründung, Zusammenlegung, Auflösung und geografischer Abgrenzung von Bezirken;

f)über die Führung der Bezirke bei Handlungsunfähigkeit und Abweichung von den Vereinszielen mittels Ernennung eines provisorischen Bezirksvorsitzenden mit Handlungsvollmacht;

g)über Änderungen des Erscheinungsbildes (Corporate-Identity);

h)über die Geschäftsordnungen;

i)über die Aufnahme von Mitgliedern;

j)über den Ausschluss von Mitgliedern;

schlägt der Landesversammlung zur Beschlussfassung vor:

a)Kandidaten für den Landesvorsitzenden, Landesvorstand, das Rechnungsprüferkollegium und das Schiedsgericht;

b)Ernennung von Ehrenmitgliedern;

c)Änderungen der Satzung.

Artikel 14

3) LANDESVORSITZENDER

Der Landesvorsitzende vertritt den Verein von Rechts wegen gegenüber Dritten, vor Gericht und gegenüber allen Verwaltungsbehörden. Ferner hat er Zeichnungsbefugnis für den Verein und muss Sorge tragen, die Beschlüsse des Landesvorstandes durchgeführt werden.

Im Falle von Abwesenheit und Verhinderung übernimmt der Stellvertreter alle mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten.

Artikel 15

4)BEZIRKSVERSAMMLUNG

Der Verein ist in geografische Bezirke gegliedert. Die Bildung eines Bezirkes erfolgt mit Landesvorstandsbeschluss.

Die Bezirke unterstehen der Landesversammlung und dadurch dem gewählten Landesvorstand.

Die Bezirke sind eigenständig in der Umsetzung der Ziele (gemäß Artikel 3) sowie deren Finanzgebarung.

Die Versammlung muss einmal im Jahr innerhalb 30. März einberufen werden.

Die Versammlung ist zuständig für:

a)Die Wahl des Ausschusses;

b)die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms;

c)die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung.

Bei der Versammlung muss Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und - sofern vorhanden - vom Schriftführer unterzeichnet und dem Landesvorstand zur Kenntnis zugesandt werden.

Wahlen der Bezirksorgane

An den Wahlen der Bezirksorgane hat jedes Vereinsmitglied des Bezirks das Recht mit einer Stimme teilzunehmen.

Ein Vereinsmitglied kann auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied bei den Wahlen vertreten.

Der Ausschuss wird von der Versammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl können bis zu 5 Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren ältere als gewählt.

Von den fünf Ausschussmitgliedern, welche von der Versammlung gewählt werden, sollten mindestens zwei behindert sein.

Der Schriftführer und die Stimmzähler werden von der Versammlung durch Handaufheben gewählt.

Artikel 16

5) BEZIRKSAUSSCHUSS

Die Bezirke werden von einem Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern geführt.

Der Ausschuss wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, welche nicht behindert sein müssen.

Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, folgt der Nächstgewählte nach.

Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss kannPersonen ohne Stimmrecht in den Ausschuss kooptieren.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

a)Erstellung Jahresprogramm zur Umsetzung der Vereinsziele;

b)Erstellung Jahresplan fürjene,außerordentliche Ausgaben (Investitionen), welche vom Landesvorstand genehmigt und finanziert werden;

c)Organisation und Durchführung des Jahresprogramms;

d)Mitgliederwerbung;

e)Kandidatenvorschläge für die Bezirkswahl.

Über Ausschusssitzungen müssen Protokolle geführt werden, welche vom Vorsitzenden und - sofern vorhanden - vom Schriftführer unterzeichnet werden.

Artikel 17

6)BEZIRKSVORSITZENDER

Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Geschäftsgebarung des ihm anvertrauten Bezirkes zuständig und zeichnungsberechtigt.

In seiner Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter alle mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten.

Der Vorsitzende vertritt den Bezirk im Landesvorstand für seine gesamte Legislaturperiode.

Artikel 18

7) GESCHÄFTSBEREICHE

Geschäftsbereiche können von Geschäftsbereichsleitern haupt- oder ehrenamtlich bzw. von Ausschüssen geleitet werden.

Verantwortlichkeit und Entscheidungskompetenz für Geschäftsbereichsleiter wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Wird ein Geschäftsbereich von einem Ausschuss geleitet gelten die Artikel 19 bis 21.

Artikel 19

GESCHÄFTSBEREICHSVERSAMMLUNG

Die Bildung eines Geschäftsbereiches erfolgt mit Landesvorstandsbeschluss.

Die Geschäftsbereiche unterstehen der Landesversammlung und dadurch dem gewählten Landesvorstand.

Die Geschäftsbereiche sind eigenständig in der Umsetzung der Ziele sowie deren Finanzgebarung.

Die Versammlung muss einmal im Jahr innerhalb 30. März einberufen werden.

Die Versammlung ist zuständig für:

a)Die Wahl des Ausschusses;

b)die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms;

c)die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung.

Bei der Versammlung muss Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und - sofern vorhanden - vom Schriftführer unterzeichnet und dem Landesvorstand zur Kenntnis zugesandt werden.

Wahlen der Organe

An den Wahlen der Organe hat jedes Vereinsmitglied das Recht mit einer Stimme teilzunehmen.

Ein Vereinsmitglied kann auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied bei den Wahlen vertreten.

Der Ausschuss wird von der Versammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl können bis zu 5 Vorzugsstimmen gegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren ältere als gewählt.

Der Schriftführer und die Stimmzähler werden von der Versammlung durch Handaufheben gewählt.

Artikel 20

GESCHÄFTSBEREICHSAUSSCHUSS

Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, folgt der Nächstgewählte nach.

Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindesten 3 Ausschussmitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss kann Personen ohne Stimmrecht in den Ausschuss kooptieren.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

a)Erstellung Jahresprogramm;

b)Erstellung Investitionsplan;

c)Organisation und Durchführung des Jahresprogramms.

Über Ausschusssitzungen müssen Protokolle geführt, welche vom Vorsitzenden und - sofern vorhanden - vom Schriftführer unterzeichnet werden.

Artikel 21

GESCHÄFTSBEREICHSVORSITZENDER

Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Geschäftsgebarung des ihm anvertrauten Geschäftsbereichs zuständig und ist zeichnungsberechtigt.

In seiner Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter alle mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten.

Der Vorsitzende vertritt den Geschäftsbereich im Landesvorstand für seine gesamte Legislaturperiode.

Artikel 22

8) RECHNUNGSPRÜFERKOLLEGIUM

Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei Rechnungsprüfern.

Sie wählen unter sich einen Vorsitzenden. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt an den Landesvorstands-, Bezirksauschuss- und Geschäftsbereichssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Das Rechnungsprüferkollegium überwacht die korrekte Vereinsverwaltung.

Sie prüft die ordnungsgemäße Buchführung, Anwendung der Gesetze und Einhaltung der Satzung.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Kontrollen durchführen.

Sie müssen jährlich der Landesversammlung die Jahresbilanz und einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung unterbreiten.

Sie dürfen mit den Landesvorstandsmitgliedern nicht innerhalb des vierten Grades verwandt oder verschwägert sein und auch in keinem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis des Vereins stehen.

Artikel 23

9) SCHIEDSGERICHT

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst und entsprechend schriftlich begründet.

Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig.

Artikel 24

AUFLÖSUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR BEHINDERTE

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens dafür einberufenen Landesversammlung bei einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Landesversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Landesvorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der AfB einer Organisation zugewiesen, welche im gleichen oder in einem ähnlichen Bereich tätig ist wie die AfB.

Artikel 25

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für alle Belange, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen des italienischen ZGB.

Genehmigt von der Landesversammlung am 20.04.2008.